Heizung

Die Heizperiode für Sammelheizungen ist in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April. Sollten die Außentemperaturen außerhalb dieser Zeit mal etwas kühler sein, bedeutet es nicht, dass sofort alle Heizstationen in Betrieb genommen werden. Erst wenn eine Raumtemperatur bei geschlossenen Fenstern in der Raummitte etwa 1 m über dem Fußboden 20 Grad unterschreitet, besteht ein Anspruch auf Beheizung. Es kann durchaus vorkommen, dass im Juli bei einer Woche Regenwetter und Tages-Außentemperaturen um 18 Grad kein Anspruch auf Beheizung besteht. Faustregel für den Anspruch auf Beheizung: An drei aufeinanderfolgenden Tagen muss um 21 Uhr die Außentemperatur unter 12 Grad liegen. Ist das nicht der Fall, wird in der Regel keine Heizstation in Betrieb genommen. Es kann aber auch sein, dass uns der September angenehme Spätsommertage bringt, dann beginnt die Heizperiode je nach Außentemperatur entsprechend später.

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